Die Anordnung von Abschiebungshaft ist regelmäßig rechtswidrig, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 26. Mai 2025 (Az. XIII ZB 55/22), wenn keine Abschiebungsandrohung vorliegt. Das Vorliegen einer Abschiebungsandrohung gehöre zu den vom Haftrichter zu prüfenden Vollstreckungsvoraussetzungen; fehle es an einer solchen Voraussetzung, so dürfe Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht angeordnet werden.
Neu ist das nicht, siehe etwa den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az. V ZB 216/17). Eine Ausnahme (deshalb steht oben „regelmäßig“) ist nur in den von § 59 Abs. 1 S. 3 AufenthG genannten Fällen möglich, weil (nur) dann auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung verzichtet werden darf.
Schreibe einen Kommentar