Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 24. Januar 2022 (Az. 4 K 607/18.KS) entschieden, dass eine Feststellung des Lebensalters nach § 49 Abs. 3 AufenthG einen konkreten Anlass voraussetzt und nicht gleichsam auf Vorrat angeordnet werden darf. Unabhängig von einem konkreten Anlass habe die Ausländerbehörde die Möglichkeit, eine Altersfeststellung nach § 49 Abs. 5 AufenthG anzuordnen, allerdings nur bei Vorliegen der dort genannten besonderen Voraussetzungen.
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