§ 30 Abs. 1 Nr. 6 AsylG, wonach ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn er nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gestellt wurde, ist nicht auf Situationen anwendbar, in denen lediglich eine Auslieferung in den Heimatstaat im Raum steht, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 19. Februar 2025 (Az. 12 AE 577/25). Gemäß § 6 Satz 2 AsylG stehe nicht einmal die bestandskräftige Schutzgewährung einer Auslieferung entgegen, so dass dies erst recht nicht in Hinblick auf die Gestattung des Aufenthalts während des laufenden Asylverfahrens gelte.
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