Der Umstand, dass der Ehemann einer Richterin am Verwaltungsgericht selbst Richter ist und am Oberverwaltungsgericht ausgerechnet über die Berufung gegen ein von seiner Ehefrau als Einzelrichterin gefälltes asylgerichtliches Urteil entscheiden muss, begründet noch nicht die Besorgnis der Befangenheit gegen diesen Richter, meint das Oberverwaltungsgericht Magdeburg in seinem Beschluss vom 03.09.2024 (Az. 2 L 89/24.Z). Dies gelte insbesondere, wenn über das eheliche Näheverhältnis hinaus nichts für eine Voreingenommenheit im konkreten Fall erkennbar sei, etwa dass der konkrete Fall zwischen den Eheleuten zumindest gesprächsweise thematisiert worden wäre. Außerdem entspreche der zu entscheidende Antrag auf Zulassung der Berufung nicht den Anforderungen an die Begründung von Zulassungsanträgen, so dass eine besonders tiefgründige Befassung mit der Begründung des angefochtenen Urteils ohnehin nicht angezeigt erscheine.
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