Das Oberverwaltungsgericht Greifswald geht in seinem Beschluss vom 25. März 2024 (Az. 4 LZ 397/23 OVG) davon aus, dass dann, wenn ein Verwaltungsgericht nicht über alle gestellten Anträge entschieden hat, in der Regel kein Verfahrensmangel vorliegt, der zur Zulassung der Berufung führen kann. Wenn ein Urteil nicht alle gestellten Sachanträge abhandele, liege ein Teilurteil vor, dessen Vervollständigung im Rechtsmittelweg nicht erreicht werden könne, wenn und weil der Rechtsmittelführer insoweit einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO oder einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 119 Abs. 1 VwGO stellen könne. Mit Ablauf der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO erlösche dann die Rechtshängigkeit des übergangenen Streitgegenstandes und könne das Urteil in einem Berufungsverfahren nicht mehr ergänzt werden. Anderes gelte nur in Fällen, in denen das Gericht nicht versehentlich, sondern bewusst eine unvollständige Entscheidung getroffen habe, weil es ein Teilurteil gemäß § 110 VwGO erlassen oder den Klagegegenstand unter Verstoß gegen § 88 VwGO zu eng bestimmt habe.
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