Im Rahmen der Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung ist es für eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung in tatsächlicher Hinsicht erforderlich, dass die Erkenntnismittel, auf die sich das Zulassungsvorbringen stützt, hinreichend aktuell sind, meint der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Beschluss vom 10. April 2024 (Az. A 12 S 493/23). Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren habe das Verwaltungsgericht Erkenntnismittel aus dem Jahr 2022 verwendet, während der Kläger in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung lediglich Erkenntnismittel aus den Jahren 2018 und 2019 angegeben habe, ohne diesen Umstand zu begründen. Damit vermöge das Zulassungsvorbringen dem Darlegungsgebot aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht werden. Ein Link zu einer Seite von tagesschau.de, der mit dem Zulassungsantrag als Quelle zitiert werde, gehe am Tag der Entscheidung über den Zulassungsantrag außerdem ins Leere („Fehler 404“).
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