Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte im Februar 2024 in zwei bei ihm anhängigen Verfahren (Az. 11 A 1255/22.A und 11 A 1080/22.A) Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof initiiert und mit Bezug auf die italienischen Dublin-Rundschreiben von Dezember 2022 im Wesentlichen danach gefragt, ob die Weigerung Italiens, Schutzsuchende im Wege von Dublin-Überstellungen (wieder) aufzunehmen, zur Annahme einer systemischen Schwachstelle im italienischen Asylsystem führen muss (siehe ausführlich HRRF-Newsletter Nr. 136). Außerdem hatte das OVG den EuGH um eine Behandlung im beschleunigten Verfahren gebeten, weil sich in Deutschland eine große Zahl von Flüchtlingen aufhalte, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten, dessen Prüfung jedoch an sich einem anderen Mitgliedstaat obliege. Diesem Ansinnen hat der EuGH in seinem Beschluss vom 7. Juni 2024 (Rs. C-125/24 und C-189/24) nun eine Absage erteilt: Die Zahl der von den Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts betroffenen Rechtssachen sei nicht so groß, dass die Ungewissheit über ihren Ausgang die Gefahr bärge, das Funktionieren des durch die Dublin‑III-Verordnung eingeführten Systems zu beeinträchtigen und infolgedessen das vom Unionsgesetzgeber geschaffene gemeinsame europäische Asylsystem zu schwächen. Außerdem stelle eine beträchtliche Zahl von betroffenen Personen oder Rechtsverhältnissen als solche ohnehin keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Anwendung eines beschleunigten Verfahrens rechtfertigen könnte.
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