In drei von der Gesellschaft für Freiheitsrechte unterstützten sozialgerichtlichen Eilverfahren hat das Sozialgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 11. April 2025 (Az. S 28 AY 188/25 ER) und vom 17. April 2025 (Az. S 5 AY 195/25 ER und S 7 AY 196/25 ER) die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen Leistungsausschlüsse in Dublin-Fällen angeordnet, die die Leistungsbehörde jeweils auf § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG gestützt hatte.
Die Behörde habe bereits fehlerhaft angenommen, dass es sich bei den von ihr erlassenen Aufhebungsbescheiden über die Einstellung von Leistungen um bloße Hinweisschreiben mit lediglich deklaratorischem Charakter handele; dies sei unzutreffend und widerspreche jeder Anforderung an ein förmliches Verwaltungsverfahren mit entsprechender Rechtsschutzmöglichkeit für die Betroffenen. Die Bescheide seien außerdem nicht ausreichend begründet, erwähnten insbesondere keine Rechtsgrundlage, zudem seien die Betroffenen nicht angehört worden. Darüber hinaus seien die Bescheide auch materiell rechtswidrig, weil nicht feststehe, dass die Ausreise der Betroffenen innerhalb von zwei Wochen rechtlich und tatsächlich möglich sei, wie dies § 1 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG aber voraussetze. Sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dies festgestellt habe, entfalte eine solche Feststellung für die Leistungsbehörden schon keine Bindungswirkung, die Feststellungen seien aber auch inhaltlich falsch, weil es tatsächlich nicht feststehe, dass gerade eine freiwillige Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat möglich sei.
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