Das Verwaltungsgericht Köln hatte sich in seinem Beschluss vom 24. Mai 2024 (Az. 22 L 775/24.A) mit dem im Prinzip bekannten Problem zu beschäftigen, dass nicht alle Dublin-Staaten, im entschiedenen Verfahren die Schweiz, auch (vollständig) am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem teilnehmen und dass die Normen des deutschen Asylgesetzes diese Fallgestaltungen nicht wirklich abbilden. Da das schweizerische Asylsystem das Institut des subsidiären Schutzstatus nicht kenne, liege in einer ablehnenden Entscheidung der schweizerischen Asylbehörde nur eine teilweise Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz, nämlich nur im Hinblick auf die beantragte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Entscheidung der schweizerischen Asylbehörde im konkreten Fall enthalte darum keine Ablehnung hinsichtlich der ebenfalls beantragten Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, so dass die Schweiz „den Antrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. d) Dublin III-VO bislang nicht vollständig abgelehnt habe und daher nicht zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet sei. In solchen vermeintlichen Zweitantragsfällen darf es also gar keine Dublin-Überstellungen in die Schweiz mehr geben.
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