§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegen, wenn aufgrund einer nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ausländers erforderlich ist, dass er im Falle seiner Abschiebung im Dublin-Zielstaat in geeignete Obhut übergeben wird und derartige Vorkehrungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht getroffen worden sind, sagt das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 11. März 2025 (Az. 12 AE 1200/25).
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