Keine Duldung vor der Verteilung

Das Oberverwaltungsgericht Weimar widmet sich in seinem Beschluss vom 22. Juni 2022 (Az. 4 EO 133/22) den Tiefen und Untiefen des aufenthaltsrechtlichen Verteilungsverfahrens gemäß § 15a AufenthG. Danach handele es sich bei dem Verteilungsverfahren um ein „komplexes und verschachteltes Regelungssystem„, und sei jedenfalls die beklagte Ausländerbehörde vor Durchführung des Verteilungsverfahrens für die Erteilung einer Duldung (noch) gar nicht zuständig. Das ebenso involvierte Thüringer Landesverwaltungsamt hat sich wohl auch im verschachtelten Regelungssystem verlaufen, weil sich das OVG einen Hinweis auf die seiner Ansicht nach rechtlich unzutreffende Auffassung des Landesverwaltungsamts nicht verkneifen kann, wonach eine Verteilungsentscheidung erst ergehen könne, wenn sich der Betroffene tatsächlich in der für ihn zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung aufhalte.

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ISSN 2943-2871