Eine Ausländerbehörde darf nicht gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG eine Duldungsbescheinigung ausstellen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet hat, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2024 (Az. 5 E 3959/24). Die ausländerbehördliche Anwendung des § 60a AufenthG werde durch die bundesamtliche Abschiebungsanordnung präjudiziert, und zwar unabhängig davon, ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar sei. Im Verfahren gegen den Träger der Ausländerbehörde bleibe demnach kein Raum für eine Wiederholung dieser Prüfung, stattdessen müsse Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung gesucht werden.
Hintergrund dieser Entscheidung ist eine geänderte Verwaltungspraxis in Hamburg, wonach den von einer Unzuständigkeitsentscheidung betroffenen Personen seit dem 1. Dezember 2024 keine Duldungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, sondern in Umsetzung des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG „Bescheinigungen über die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß der Dublin-III-Verordnung“. Ob der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit höherrangigem Recht vereinbar sei, so das Verwaltungsgericht, bleibe einer Prüfung durch die zuständigen Behörden und die Sozialgerichte vorbehalten, eine mögliche Strafbarkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen unerlaubten Aufenthaltes bleibe einer Prüfung durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane und die ordentlichen Gerichte vorbehalten.
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