Keine Duldungsbescheinigung mehr nach Abschiebungsanordnung

Eine Ausländerbehörde darf nicht gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG eine Duldungsbescheinigung ausstellen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat angeordnet hat, meint das Verwaltungsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 27. Dezember 2024 (Az. 5 E 3959/24). Die ausländerbehördliche Anwendung des § 60a AufenthG werde durch die bundesamtliche Abschiebungsanordnung präjudiziert, und zwar unabhängig davon, ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar sei. Im Verfahren gegen den Träger der Ausländerbehörde bleibe demnach kein Raum für eine Wiederholung dieser Prüfung, stattdessen müsse Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung gesucht werden.

Hintergrund dieser Entscheidung ist eine geänderte Verwaltungspraxis in Hamburg, wonach den von einer Unzuständigkeitsentscheidung betroffenen Personen seit dem 1. Dezember 2024 keine Duldungsbescheinigungen mehr ausgestellt werden, sondern in Umsetzung des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 AsylbLG „Bescheinigungen über die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß der Dublin-III-Verordnung“. Ob der Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit höherrangigem Recht vereinbar sei, so das Verwaltungsgericht, bleibe einer Prüfung durch die zuständigen Behörden und die Sozialgerichte vorbehalten, eine mögliche Strafbarkeit gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG wegen unerlaubten Aufenthaltes bleibe einer Prüfung durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane und die ordentlichen Gerichte vorbehalten.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtskommissar des Europarats warnt vor menschenrechtlichen Risiken geplanter „Return Hubs“

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Gianna Wollmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Bereits im Juni 2026 wurde hier über die Kritik unabhängiger Menschenrechtsexpert*innen an der geplanten EU-Rückführungsverordnung berichtet.[1] Nun hat sich auch der Menschenrechtskommissar des Europarats, Michael O’Flaherty, zu den geplanten „Return Hubs“… Weiterlesen..

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871