Keine Einbürgerung bei Unterstützung linker gewaltorientierter Gruppierungen

In einer Pressemitteilung vom 9. Februar 2026 informiert das Verwaltungsgericht Stuttgart über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom 6. Februar 2026 (Az. 4 K 797/24), in dem es die Versagung einer Einbürgerung wegen des Vorliegens von Anhaltspunkten für das Unterstützen „linksextremistischer Bestrebungen“ für rechtmäßig gehalten hat. Der Kläger wirke im Rahmen seines privaten und beruflichen Engagements gegen Rassismus, Populismus und rechtsextreme Entwicklungen in breit aufgestellten Bündnissen jedenfalls auch mit lokalen gewaltorientierten linksextremistischen Gruppierungen zusammen. Dadurch würden die Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld dieser Gruppierungen erweitert, ihnen der Anschein der Legitimität verschafft und ihre Stellung in der Gesellschaft begünstigt. Es sei nicht unverhältnismäßig, von einem Einbürgerungsbewerber zu erwarten, bei seinem Engagement auf die Einbindung und Unterstützung gewaltorientierter linksextremistischer Gruppierungen zu verzichten.

Behörde und Verwaltungsgericht gingen offenbar davon aus, dass der Kläger nicht (wie von § 11 Abs. 1 Nr. 1 StAG verlangt) glaubhaft gemacht hat, sich von seiner früheren Unterstützung der inkriminierten Gruppierungen abgewandt zu haben. Die Gewerkschaft Verdi hat gegen das Urteil protestiert, offenbar spielten auch Erkenntnisse des baden-württembergischen Verfassungsschutzes eine Rolle, der jedoch fehlerhaft gearbeitet haben soll.

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ISSN 2943-2871