Mangelnde Rechtskenntnis entschuldigt ein Fristversäumnis in der Regel nicht und ist daher kein Wiedereinsetzungsgrund, sagt das Oberverwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2025 (Az. 4 LB 542/23 OVG). In dem Verfahren hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Frist zur Begründung seiner zugelassenen Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil versäumt und sich darauf berufen, dass er rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass es einer gesonderten Begründung der Berufung nicht bedurft hätte, weil Begründung und Antrag bereits seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnommen werden könnten. Zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten gehöre es aber, so das Oberverwaltungsgericht, sich über die für das Verfahren erhebliche Rechtslage zu unterrichten; ein anwaltlicher Rechtsirrtum sei darum regelmäßig nicht unverschuldet. Der Rechtsanwalt müsse sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informieren und nur wenn der Rechtsirrtum auch bei erforderlicher Sorgfalt nicht vermeidbar gewesen wäre, sei er ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen. Nach diesen Maßstäben liege ein vermeidbarer Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten schon deshalb nicht vor, weil auf die Pflicht zur Begründung der zugelassenen Berufung im Zulassungsbeschluss ausdrücklich hingewiesen worden sei.
Das Oberverwaltungsgericht hatte sich parallel noch in einem weiteren Verfahren mit einem Wiedereinsetzungsantrag zu beschäftigen, in dem ein Antrag auf Zulassung der Berufung zu spät begründet worden war (Beschluss vom 27. Oktober 2025, Az. 4 LZ 188/25 OVG). Hier hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Akteneinsicht erst kurz vor Ablauf der Begründungsfrist gestellt und das anschließende Fristversäumnis mit der fehlenden Verwaltungsakte begründet. Zwar könne eine mangelnde Kenntnis wesentlicher Tatsachen nach den Umständen des Einzelfalls eine Fristversäumung entschuldigen, so das Oberverwaltungsgericht, im Falle einer fehlenden Akteneinsicht müsse der Antragsteller jedoch glaubhaft machen, dass er gerade infolge der fehlenden Akteneinsicht gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und seinen Antrag fristwahrend zu begründen. Das sei hier nicht geschehen, weil die Klägerin schon nicht vorgetragen habe, warum sie ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten erst kurz vor Ablauf der Begründungsfrist bevollmächtigt habe, ohne ihm die Akten zu übermitteln, die sie selbst im Verwaltungsverfahren und ihre vorherigen Prozessbevollmächtigten im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren bereits erhalten hätten.


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