Der Verwaltungsgerichtshof München geht in seinem Urteil vom 21. März 2024 (Az. 24 B 23.30860) davon aus, dass auch vulnerablen Schutzberechtigten in Italien keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Gerade für vulnerable Schutzberechtigte herrsche eine besondere Rückführungspraxis, die im Ergebnis dazu führe, dass den Betroffenen bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Obdachlosigkeit drohe. Betroffene hätten bei einer Rückkehr einen Anspruch auf Unterbringung und es sei ihnen zuzumuten, sich bereits von Deutschland aus um eine entsprechende Antragstellung zu bemühen, und zwar gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von rechtlichem Beistand oder über eine grenzüberschreitend tätige Nichtregierungsorganisation. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Tatsachenrevision gemäß § 78 Abs. 8 AsylG zugelassen, weil er in der Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage in Italien für alleinerziehende Elternteile bzw. Familien mit minderjährigen Kindern von deren Beurteilung durch andere Oberverwaltungsgerichte abweicht.
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