Ein Haftantrag unterliegt keinem gesetzlichen Schriftformerfordernis, meint der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. XIII ZB 45/22), und muss von der beteiligten Behörde darum auch nicht gemäß § 14b Abs. 1 FamFG als elektronisches Dokument an das Amtsgericht übermittelt werden. Vielmehr könne er gemäß § 14b Abs. 2 FamFG nach den allgemeinen Vorschriften eingereicht werden, etwa auch per Telefax. Ein gesetzliches Schriftformerfordernis ergebe sich weder aus § 417 FamFG noch aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften der §§ 23, 25 FamFG. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Haftantrag dem Betroffenen zur Wahrung rechtlichen Gehörs vor seiner Anhörung in vollständiger Abschrift ausgehändigt werden müsse, weil dieses Erfordernis der Schriftlichkeit keinem gesetzlichen Wirksamkeitserfordernis gemäß § 14b Abs. 1 FamFG entstamme, sondern sich aus den nach Art. 103 Abs. 1 GG an das Verfahren zu stellenden Anforderungen ableite.
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