Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stellt in seinem Beschluss vom 13. Juni 2025 (Az. L 8 AY 12/25 B ER) klar, dass der Verweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den zuständigen Dublin-Staat kein taugliches oder valides Argument ist, um eine Leistungseinstellung nach § 1 Abs. 4 AsylbLG zu rechtfertigen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge befürworte freiwillige Ausreisen im Rahmen des Dublin-Verfahren nur in Ausnahmefällen, dem Überstellungsverfahren sei damit das reguläre Institut der freiwilligen Ausreise unbekannt und die Überstellung erfolge stets im Rahmen eines behördlich überwachten Verfahrens.
Das Landessozialgericht steht mit seiner Einschätzung nicht alleine dar. Zahlreiche Sozialgerichte haben in den vergangenen Wochen und Monaten eine Anwendung von § 1 Abs. 4 AsylbLG abgelehnt, unter anderem wegen europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Bedenken. Rechtsanwalt Volker Gerloff berichtet in seinen Newslettern (zuletzt im am 16. Juni 2025 erschienenen Newsletter 5/2025) über eine Vielzahl solcher Entscheidungen.
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