Das Verwaltungsgericht Hamburg führt in seinem Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2024 (Az. 5 A 5303/23) aus, dass die Rechtsordnung keine isolierte Aufhebung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes kennt. Eine Bestandskraftmitteilung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge an eine Ausländerbehörde und ihre nachträgliche Aufhebung seien lediglich Wissenserklärungen; wenn das Bundesamt in einem solchen Schreiben formuliere, dass eine „bereits mitgeteilte Bestandskraft aufgehoben“ werde, sei damit ersichtlich lediglich gemeint, dass eine vorherige Bestandskraftmitteilung aufgehoben werden solle.
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