In einer Pressemitteilung vom 10. April 2026 berichtet der Verwaltungsgerichtshof München über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom 9. April 2026 (Az. 10 BV 25.901), in dem er Personenkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze in den Jahren 2021 bis 2023 erneut für rechtswidrig erklärt hat. Die Begründung für die Verlängerung der 2021 bereits seit Jahren „vorübergehend“ eingeführten Grenzkontrollen habe nicht den einschlägigen rechtlichen Anforderungen entsprochen. Insbesondere sei keine jeweils „neue“ ernsthafte Bedrohung dargelegt, sondern lediglich eine „weiterhin“ hohe Sekundarmigration angeführt worden, was nicht ausreichend gewesen sei.
Das Urteil hat in erster Linie rechtsgeschichtliche Bedeutung, weil die EU-Staaten die maßgebliche Bestimmung des Schengener Grenzkodex, nämlich Art. 25 SGK, im Juni 2024 überarbeitet haben, so dass, man verzeihe mir die zahlreichen Anführungszeichen, zur Verlängerung von „vorübergehenden“ Binnengrenzkontrollen mittlerweile keine „neue“ ernsthafte Bedrohung mehr erforderlich ist, sondern lediglich eine „anhaltende“ Bedrohung. Eine Bedrohung gilt als anhaltend, „wenn die Begründung des Mitgliedstaats für die Verlängerung der Grenzkontrollen auf denselben Gründen beruht wie die Begründung für die ursprüngliche Wiedereinführung der Grenzkontrollen“ (Art. 25 Abs. 3 UAbs. 2 SGK).


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