Keine pauschale Strafverschärfung für Ausländer

Ausländer trifft keine gesteigerte Pflicht, sich in Deutschland straffrei zu führen, weswegen sich die Ausländereigenschaft als solche in einem Strafverfahren nicht strafschärfend auswirken darf, sagt das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2025 (Az. 1 ORs 231/25).

Der Strafrichter am Amtsgericht Siegburg hatte es sich einfach gemacht und bei der Begründung der wegen gewerbsmäßigen Diebstahls verhängten Strafe ziemlich pauschal ausgeführt, dass der Täter „meinte, in dem Land, das ihm jedenfalls vorübergehenden Aufenthalt und Sozialleistungen gewährt hat, Straftaten zum Nachteil der Allgemeinheit begehen zu müssen“. Es sei bereits nicht festgestellt worden, so das Oberlandesgericht, dass der Täter überhaupt Sozialleistungen beziehe; abgesehen davon beanstande der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Strafzumessungserwägungen, mit denen zu Lasten eines ausländischen Straftäters ohne weitere Substanz auf einen Missbrauch des Gastrechts abgehoben werde.

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ISSN 2943-2871