Eine rechtswidrige Inhaftierung während des Asylverfahrens hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer späteren Inhaftierung nach Abschluss des Asylverfahrens, auch wenn die betroffene Person ununterbrochen inhaftiert gewesen sein sollte, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-387/24 PPU). Folglich sei die zuständige nationale Behörde nicht verpflichtet, diese Person allein aufgrund der Rechtswidrigkeit der früheren Haftmaßnahme unverzüglich freizulassen.
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