Keine Pushback-Gefahr in Kroatien für Dublin-Rückkehrer (sonst schon)

Für Dublin-Rückkehrer besteht in Kroatien grundsätzlich keine reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, auch nicht in Hinblick auf Pushbacks oder Kettenabschiebungen, sagt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 (Az. A 4 S 2666/22). Dem Gericht sei durchaus bewusst, dass es in einigen Mitgliedstaaten an den EU-Außengrenzen nach zahlreichen Berichten immer wieder zu Pushbacks kommen solle, gerade auch in Kroatien, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Praxis bereits als menschenrechtswidrig beanstandet habe. Die Problematik von Pushbacks an den EU-Außengrenzen sei allerdings als solche nicht entscheidungserheblich. Vielmehr stehe im Zentrum die Frage, ob rechtswidrige Pushbacks oder Kettenabschiebungen bzw. Verstöße gegen den Non-Refoulement-Grundsatz auch von Dublin-Rückkehrern nach Rückführung oder freiwilliger Rückkehr nach Kroatien zu erwarten seien. Hierfür fehlten nach Überzeugung des Gerichts tragfähige Erkenntnismittel, insbesondere würden die vom Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 24. Mai 2022, Az. 2 A 26/22) und im Anschluss daran vom Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 26. Juli 2022, Az. A 1 K 1805/22) aufgeführten Erkenntnismittel die aus dem unionsrechtlichen Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens folgende Vermutung einer ordnungsgemäßen Behandlung von Asylantragstellern in Kroatien nicht widerlegen.

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ISSN 2943-2871