Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg meint in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2023 (Az. 10 LB 19/23), dass für Dublin-Rückkehrer keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme des ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bei einer Rücküberstellung nach Slowenien bestehen. Zwar sei es in Slowenien in der Vergangenheit regelmäßig zu Pushbacks insbesondere nach Kroatien auf Grundlage bilateraler Rückführungsabkommen gekommen, doch habe sich diese Situation seit Februar 2022 deutlich verbessert. Außerdem habe dies gerade nicht die Gruppe der in Slowenien bereits registrierten Dublin-Rückkehrer betroffen, deren Asylanträge durch die slowenischen Behörden schon aufgenommen worden seien.
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