In einer Pressemitteilung vom 24. Juli 2025 berichtet das Bundesverwaltungsgericht über sein noch nicht im Volltext vorliegendes Urteil vom selben Tag (Az. 1 C 2.24), in dem es entschieden hat, dass § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach einem als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag lediglich die Neuerteilung, nicht aber die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sperrt. Einem Verlängerungsbegehren könne vielmehr im Einklang mit der speziellen Vorschrift des § 10 Abs. 2 AufenthG trotz eines Asylantrags des Ausländers entsprochen werden. Das gelte nicht nur während des Asylverfahrens, sondern auch nach einer bestandskräftigen Ablehnung des Asylantrags, wie sich aus einer Auslegung der genannten Normen insbesondere nach dem ihnen zugrundeliegenden Sinn und Zweck ergebe.
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