§ 87e Abs. 2 AsylG-E in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes sieht vor, dass die neue EU-Qualifikationsverordnung 2024/1347 nur auf Asylanträge angewendet werden soll, die „ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden“. Equal Rights hatte bereits Anfang März darauf hingewiesen, dass das so nicht stimmen kann, weil die Qualifikationsverordnung (anders als die neue EU-Asylverfahrensverordnung) keine Übergangsbestimmungen enthält, das neue Recht somit ab dem 12. Juni 2026 auch für alle vor dem 12. Juni 2026 gestellten Asylanträge gelten muss, sofern bis zu diesem Tag noch keine Entscheidung über sie getroffen wurde.
Wenn § 87e Abs. 2 AsylG-E behauptet, dass die dort vorgesehene weitere Anwendung des alten Rechts auf am 12. Juni 2026 bereits gestellte Asylanträge in „Übereinstimmung mit den Artikeln 1 und 79 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348“ stehe, ist tatsächlich das Gegenteil der Fall und wäre die weitere Anwendung des alten Rechts europarechtswidrig. Der VGH Mannheim sieht es in seinem Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. A 12 S 1014/24) jetzt ebenso nicht wie das Gesetz:
„Da die Verordnung (EU) 2024/1347, die ab dem 12.06.2026 gilt, keine anderweitige Übergangsregelung enthält, ist davon auszugehen, dass sie sowohl auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen als auch auf alle danach eingeleiteten Asylverfahren Anwendung findet.“


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