Gefahrenabwehrrechtliche Gesichtspunkte rechtfertigen bei der Prüfung der Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nicht die Annahme eines Ausnahmefalles, weil der Gesetzgeber im Hinblick auf strafbares oder auch nur sicherheitsgefährdendes Verhalten ein differenziertes und insofern abschließendes Regelungskonzept normiert hat, das einen Rückgriff auf sonstige integrationsbezogene Regel-/Ausnahmeverhältnisse grundsätzlich ausschließt, meint der Verwaltungsgerichtshof München in seinem Urteil vom 31. März 2025 (Az. 10 B 24.1124).
Mit der in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG enthaltenen Wertung, dass strafrechtliche Verurteilungen unterhalb einer differenzierenden Bagatellschwelle nicht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG entgegenstünden und mit der nach dem Willen des Gesetzgebers damit einhergehenden Modifikation der allgemeinen Grundsätze über das Erteilungshindernis eines bestehenden Ausweisungsinteresses zugunsten des Ausländers habe der Gesetzgeber ein Regelungskonzept geschaffen, das nicht dadurch unterlaufen werden dürfe, dass sicherheitsrechtliche Belange zur Begründung eines Ausnahmefalles im Sinne von § 104c Abs. 1 AufenthG herangezogen würden. Auch bestehe deshalb kein Raum für die Annahme eines Ausnahmefalls bei „verstörendem“ oder „eklatant rechtswidrigem“ Verhalten, das weder strafbar sei, noch ein aktuelles Ausweisungsinteresse begründe.
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