Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg geht in seinem Beschluss vom 7. November 2025 (Az. 3 O 129/25) davon aus, dass ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, in dem eine Untätigkeitsklage auf Bescheidung eines Einbürgerungsantrags erhoben wurde, nicht gemäß § 75 S. 3 VwGO wegen eines „zureichenden Grundes“ für die Untätigkeit einer Behörde auszusetzen ist, wenn in der Behörde eine andauernde, d.h. permanente Arbeitsüberlastung herrscht. Anders als bei einer „vorübergehenden Antragsflut“, etwa infolge einer Gesetzesänderung, müssten bei einer permanenten Überlastung organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Eine durchschnittliche Warte- und Bearbeitungszeit von Einbürgerungsanträgen von derzeit rund 2,8 Jahren (!) betrage mehr als das Zehnfache der in § 75 Satz 2 VwGO enthaltenen gesetzgeberischen Wertung und sei auch unter Berücksichtigung einer deutlich längeren als dreimonatigen Bearbeitungsdauer von Einbürgerungsangelegenheiten angesichts der Bedeutung für die Einbürgerungswilligen nicht mehr zumutbar.
Das Oberverwaltungsgericht beruft sich ausdrücklich auf das Oberverwaltungsgericht Münster, dass das so ähnlich bereits im September 2025 entschieden hatte (Beschluss vom 17. September 2025, Az. 19 E 310/25, sowie Beschluss vom 25. September 2025, Az. 19 E 359/25). In den dortigen Verfahren betrug die Warte- und Bearbeitungszeit immerhin „nur“ 20 bzw. 18 Monate. Zur Klagetaktik bei solchen Untätigkeitsklagen siehe etwa diesen Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Klaus.


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