Das Oberverwaltungsgericht Münster sieht in seinem (in einem Hauptsacheverfahren ergangenen) Beschluss vom 12. November 2024 (Az. 14 A 445/22.A) keine Verfolgung von nicht vorverfolgt ausgereisten syrischen Schutzsuchenden. Weder die illegale Ausreise aus Syrien, ein längerer Aufenthalt im Ausland, eine Asylantragstellung, die Herkunft aus einer bestimmten Region in Syrien, die Religionszugehörigkeit noch eine mögliche Heranziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee führe zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verfolgung. Es gebe keine belastbaren Erkenntnisse, dass das syrische Regime Flüchtlingen pauschal eine oppositionelle Gesinnung unterstelle, dies sei angesichts einer Zahl von mehreren Millionen Flüchtlingen, die Syrien während des Bürgerkriegs verlassen haben, auch nicht plausibel.
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass den Klägern in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei. Diese Entscheidung der griechischen Behörden entfalte keine Bindungswirkung gegenüber dem Bundesamt, das lediglich dazu verpflichtet sei, die positive Entscheidung des anderen Mitgliedstaats und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruhe, in vollem Umfang zu berücksichtigen. Das Bundesamt habe ein Informationsersuchen an die griechischen Behörden gerichtet, das zu keinen Erkenntnissen geführt habe, die im Rahmen einer aktualisierten Prüfung einen Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründeten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Tatsachenrevision zum Bundesverwaltungsgericht (§ 78 Abs. 8 AsylG) nicht zugelassen, weil mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 (Az. 1 C 22.21) keine Veranlassung bestehe, eine Revision zur Klärung der Verfolgung von Militärdienstentziehern zuzulassen. Das gelte erst Recht für alle weiteren relevanten fallübergreifenden Tatsachenfragen, etwa Sippenhaft, Verfolgung wegen illegaler Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland, Herkunft aus einem (früher) umkämpften Gebiet oder wegen sunnitischer Religionszugehörigkeit.
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