Auf eine Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hin hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 13. Februar 2024 (Az. OVG 3 B 22/23) ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin aus dem August 2017 (!) aufgehoben, in dem einem Schutzsuchenden aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden war, weil ihm aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung in Syrien Verfolgung drohte. Es lasse sich nicht plausibel feststellen, so das Oberverwaltungsgericht, dass ein Wehrdienst in Syrien gegenwärtig zur Begehung von Kriegsverbrechen führen würde. Eine etwaige aus einem Wehrdienst resultierende Verfolgungshandlung des syrischen Regimes, etwa Inhaftnahme, Misshandlung oder Folter, sei außerdem nicht mit einem Verfolgungsgrund, etwa der (unterstellten) politischen Überzeugung des Schutzsuchenden verknüpft.
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