Fluchtgefahr kann auch im Anwendungsbereich der EU-Rückführungsrichtlinie nur bei Vorliegen eines Vermutungstatbestands des § 62 Abs. 3a AufenthG oder eines konkreten Anhaltspunkts gemäß § 62 Abs. 3b AufenthG unter Vornahme einer stets erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände bejaht werden, sagt der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2025 (Az. XIII ZB 73/22). Die Rechtsansicht des Beschwerdegerichts, dass Fluchtgefahr auch ohne Feststellung eines Katalogtatbestands nach § 62 Abs. 3a oder 3b AufenthG nach der Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG festgestellt werden könne, sei falsch und widerspreche einer gebotenen richtlinienkonformen Auslegung von § 62 AufenthG.
Der Bundesgerichtshof verweist in seinem Beschluss darauf, dass er das für die Dublin-Überstellungshaft bereits 2020 so entschieden hat, und dass das diesem Beschluss zugrundeliegende Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2017 auf die EU-Rückführungsrichtlinie übertragbar sein soll.

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