Keine Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, trotzdem keine Zuständigkeit Deutschlands

Das Verwaltungsgericht Gera geht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. 6 K 1178/24 Ge) davon aus, dass Italien nicht zur (Wieder-)aufnahme von Schutzsuchenden im Rahmen von Dublin-Überstellungen bereit ist, und hat eine gemäß § 34a AsylG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Abschiebungsanordnung deswegen aufgehoben. Zum Selbsteintritt hat das Gericht das Bundesamt aber nicht verpflichtet, weil es den betroffenen Schutzsuchenden zuzumuten sei, den Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist abzuwarten. Durch den dann eintretenden Zuständigkeitsübergang werde die Situation eines „refugee in orbit“, nämlich das dauerhafte Auseinanderfallen von Aufenthaltsstaat und für die Prüfung zuständigem Staat, verhindert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts war in dem Verfahren am 27. September 2024 erhoben worden, das gerichtliche Hauptsacheverfahren hat also weniger als drei Monate gedauert.

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ISSN 2943-2871