Keine Wiederaufnahmebereitschaft Italiens, trotzdem keine Zuständigkeit Deutschlands

Das Verwaltungsgericht Gera geht in seinem Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. 6 K 1178/24 Ge) davon aus, dass Italien nicht zur (Wieder-)aufnahme von Schutzsuchenden im Rahmen von Dublin-Überstellungen bereit ist, und hat eine gemäß § 34a AsylG vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassene Abschiebungsanordnung deswegen aufgehoben. Zum Selbsteintritt hat das Gericht das Bundesamt aber nicht verpflichtet, weil es den betroffenen Schutzsuchenden zuzumuten sei, den Ablauf der Dublin-Überstellungsfrist abzuwarten. Durch den dann eintretenden Zuständigkeitsübergang werde die Situation eines „refugee in orbit“, nämlich das dauerhafte Auseinanderfallen von Aufenthaltsstaat und für die Prüfung zuständigem Staat, verhindert. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamts war in dem Verfahren am 27. September 2024 erhoben worden, das gerichtliche Hauptsacheverfahren hat also weniger als drei Monate gedauert.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871