Die Opt-Out-Option des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der EU-Rückführungsrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Vorgaben der Richtlinie auf bestimmte Ausländer nicht anzuwenden, erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion und der Rückkehrpflicht, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 2. Juni 2025 (Az. 6 MB 13/25). Fälle der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, wie der Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG es nahelege, genügten dem nicht, wenn der Ausländer schon vor der Ausweisung rückkehrpflichtig war, ganz abgesehen davon, dass eine Ausweisung als solche schon keine Rückkehrentscheidung darstelle.
Das Opt-Out-Recht der Mitgliedstaaten in Art. 2 Abs. 2 der EU-Rückführungsrichtlinie ist in seiner praktischen Handhabung etwas sperrig, weil die Mitgliedstaaten sich nicht ausdrücklich darauf berufen müssen, sondern es sozusagen stillschweigend ausüben können, indem sie nationales Recht erlassen, das inhaltlich zum Opt-Out-Recht passt. Die Europäische Kommission fordert in ihrer Empfehlung für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“ von 2017, dass aus den nationalen Rechtsvorschriften „explizit oder implizit“ klar hervorgehen müsse, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung anwende. Der deutsche Gesetzgeber macht das nicht besonders konsequent, so dass selbst das Bundesverwaltungsgericht manchmal rätseln muss (dort Rn. 54).
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