Langes Einreise- und Aufenthaltsverbot nur bei Kausalität

Die Opt-Out-Option des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der EU-Rückführungsrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Vorgaben der Richtlinie auf bestimmte Ausländer nicht anzuwenden, erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion und der Rückkehrpflicht, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 2. Juni 2025 (Az. 6 MB 13/25). Fälle der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, wie der Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG es nahelege, genügten dem nicht, wenn der Ausländer schon vor der Ausweisung rückkehrpflichtig war, ganz abgesehen davon, dass eine Ausweisung als solche schon keine Rückkehrentscheidung darstelle.

Das Opt-Out-Recht der Mitgliedstaaten in Art. 2 Abs. 2 der EU-Rückführungsrichtlinie ist in seiner praktischen Handhabung etwas sperrig, weil die Mitgliedstaaten sich nicht ausdrücklich darauf berufen müssen, sondern es sozusagen stillschweigend ausüben können, indem sie nationales Recht erlassen, das inhaltlich zum Opt-Out-Recht passt. Die Europäische Kommission fordert in ihrer Empfehlung für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“ von 2017, dass aus den nationalen Rechtsvorschriften „explizit oder implizit“ klar hervorgehen müsse, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung anwende. Der deutsche Gesetzgeber macht das nicht besonders konsequent, so dass selbst das Bundesverwaltungsgericht manchmal rätseln muss (dort Rn. 54).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Aktuelle Gesetzgebung im Herbst 2026

    Herbstzeit ist Erntezeit, und das gilt auch für die Tätigkeit des Gesetzgebers. Was liegt näher als ein kurzer Überblick über neue gesetzliche Regelungen aus Europa und Deutschland im Migrations- und Flüchtlingsrecht. Europa Der wohl endgültige deutschsprachige Entwurfstext der neuen EU-Rückführungsverordnung wurde am 16. September 2026 in einem EU-Ratsdokument veröffentlicht. Der EU-Ministerrat wurde gebeten, die Verordnung… Weiterlesen..

  • Neues Rechtsgutachten: Wie im Asylverfahren die Rechte geflüchteter Menschen mit Behinderungen zu wahren sind

    Dieser Beitrag ist im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht entstanden. UN-Sichtbar hat bereits mehrere Entscheidungen des UN-BRK-Fachausschusses als Kurzanalysen veröffentlicht. Handicap International e. V. – Crossroads (HI) hat am 17. September 2026 ein neues Rechtsgutachten veröffentlicht, das untersucht, wie Asylverfahren und Schutzentscheidungen im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ausgestaltet… Weiterlesen..

  • GEAS-Rechtsfragen und die aufschiebende Wirkung

    Die GEAS-Reform ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis angekommen. Da Klagen gegen Asylbescheide, wie schon vor der Reform, häufig keine aufschiebende Wirkung haben (siehe zur neuen Rechtslage etwa § 75 AsylG n.F. sowie Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO), müssen Betroffene regelmäßig versuchen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (und damit ein Bleiberecht während des gerichtlichen Verfahrens) im… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871