Langes Einreise- und Aufenthaltsverbot nur bei Kausalität

Die Opt-Out-Option des Art. 2 Abs. 2 lit. b) der EU-Rückführungsrichtlinie, die es den Mitgliedstaaten erlaubt, die Vorgaben der Richtlinie auf bestimmte Ausländer nicht anzuwenden, erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm einen kausalen Zusammenhang zwischen der Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion und der Rückkehrpflicht, sagt das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem Beschluss vom 2. Juni 2025 (Az. 6 MB 13/25). Fälle der Ausweisung auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung, wie der Wortlaut des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG es nahelege, genügten dem nicht, wenn der Ausländer schon vor der Ausweisung rückkehrpflichtig war, ganz abgesehen davon, dass eine Ausweisung als solche schon keine Rückkehrentscheidung darstelle.

Das Opt-Out-Recht der Mitgliedstaaten in Art. 2 Abs. 2 der EU-Rückführungsrichtlinie ist in seiner praktischen Handhabung etwas sperrig, weil die Mitgliedstaaten sich nicht ausdrücklich darauf berufen müssen, sondern es sozusagen stillschweigend ausüben können, indem sie nationales Recht erlassen, das inhaltlich zum Opt-Out-Recht passt. Die Europäische Kommission fordert in ihrer Empfehlung für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“ von 2017, dass aus den nationalen Rechtsvorschriften „explizit oder implizit“ klar hervorgehen müsse, ob und in welchem Umfang ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung anwende. Der deutsche Gesetzgeber macht das nicht besonders konsequent, so dass selbst das Bundesverwaltungsgericht manchmal rätseln muss (dort Rn. 54).

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Menschenrechtsexpert*innen warnen vor Unvereinbarkeit der EU-Rückführungsverordnung mit internationalem Menschenrechtsschutz

    Dieser Beitrag wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Leonie Rohmann erarbeitet und von Katharina Stübinger redigiert. Am 16. Juni 2026 unterzeichneten 48 unabhängige Menschenrechtsexpert*innen der UN-Menschenrechtsausschüsse und regionaler Menschenrechtsmechanismen eine Stellungnahme an die Präsident*innen der Kommission, des Rates und des Parlaments der Europäischen Union, das vor schweren… Weiterlesen..

  • Keine Abschiebung eines jungen Mannes nach Afghanistan

    In seinem Urteil vom 26. März 2026 (Az. 32694/23, D.M. gegen Schweden) hat der EGMR festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 3 EMRK verletzen würde, da ihm aufgrund der Kumulation seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, der Region in Afghanistan, in die er zurückkehren würde, seinem langjährigen Aufenthalt in Schweden sowie der… Weiterlesen..

  • Zugang zu medizinischer Behandlung im Einzelfall zu prüfen

    In seiner Entscheidung vom 19. Mai 2025 (Dokument CRPD/C/32/D/64/2019, NI gegen Schweden) stellte der UN-Behindertenrechtsausschuss eine Verletzung der Behindertenrechtskonvention fest, da keine hinreichende Einzelfallabwägung hinsichtlich einer psychischen Erkrankung als Abschiebungshindernis vorgenommen wurde. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und Migrationsrecht von Hanna Jetter erarbeitet und von Johanna Mantel… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871