Wer sich schon immer gefragt hat, wie viele Fehler in einem sozialrechtlichen Bescheid über die Einstellung von Leistungen auf Grundlage des neuen § 1 Abs. 4 AsylbLG, d.h. wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staats, eigentlich möglich sind, der möge einen Blick in den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. April 2025 (Az. S 52 AY 11/25 ER) werfen. Das Gericht bemängelte unter anderem eine fehlende Anhörung, eine verbotene Rückwirkung der Leistungseinstellung, einen Ermessensnichtgebrauch, eine Doppelgewährung von Leistungen und ging außerdem davon aus, dass weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG vorlägen, weil der Betroffene Inhaber einer Duldung sei, noch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht festgestellt habe, dass eine Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich sei. Dass in dem Bescheid sowohl Kroatien als auch Griechenland als zuständige Dublin-Staaten genannt wurden, spielte dann keine Rolle mehr, ebenso wenig wie die vermutliche Unions- und Verfassungswidrigkeit von § 1 Abs. 4 AsylbLG.
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