Das Verwaltungsgericht Berlin weiß in seinem Beschluss vom 19. September 2024 (Az. 4 L 483/24 A) auch nicht so recht, auf welchen Zeitpunkt es bei der Anwendung von § 30 Abs. 2 AsylG ankommen soll, wonach Asylanträge unbegleiteter Minderjähriger nicht aus den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AsylG genannten Gründen als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden dürfen. Es könne entweder auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder auf den Zeitpunkt der Anhörung ankommen, nicht aber auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag oder den einer gerichtlichen Entscheidung.
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