Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einem Bericht im Internet zufolge Polen am 10. April 2025 mit einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 seiner Verfahrensordnung dazu verpflichtet, einen an der polnisch-belarussischen Grenze gestrandeten Schutzsuchenden nach Polen einreisen zu lassen. Polen hatte die Entgegennahme von Schutzgesuchen an der polnisch-belarussischen Grenze Ende März 2025 mit der Begründung ausgesetzt, dass Schutzsuchende instrumentalisiert würden und dass dies eine ernsthafte und tatsächliche Bedrohung für die Sicherheit des Staates oder der Gesellschaft darstelle (siehe hier und hier).
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