Menschenrechtsverletzung bei Vorenthaltung eines gesicherten Aufenthaltsrechts

Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) ist nicht auf ein bloßes Refoulement-Verbot beschränkt, sondern beinhaltet auch ein Recht auf Rechtssicherheit und letztlich gesicherten Aufenthalt. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Oktober 2025 gibt Anlass, dieses Recht genauer zu betrachten, was hier im HRRF-Blog gemacht wird.

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ISSN 2943-2871