Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hält in seinem Urteil vom 6. März 2025 (Az. 47836/21) fest, dass eine vorschnelle körperliche Untersuchung von Schutzsuchenden zur Feststellung ihres Alters gegen Art. 8 EMRK verstoßen kann. Eine körperliche Untersuchung dürfe nur angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen zur Altersfeststellung, etwa ein persönliches Gespräch, erfolglos geblieben seien. Außerdem dürfe eine körperliche Untersuchung nur auf Grundlage einer ausdrücklichen und freiwillig erteilten Einwilligung der betroffenen Person durchgeführt werden. Der Gerichtshof hat zu seinem Urteil auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
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