Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster geht in seinem Beschluss vom 20. November 2024 (Az. 9 B 786/24.A) davon aus, dass die Frage nach einer mitgliedstaatübergreifenden Anwendbarkeit des § 71a AsylG auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedenfalls nicht ohne Weiteres als „acte clair“ beantwortet werden kann. Die Europäische Kommission habe die Auffassung vertreten, dass ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz nur dann als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 lit. q) der EU-Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU eingestuft werden könne, wenn er in demjenigen Mitgliedstaat gestellt werde, dessen zuständige Stellen einen früheren Antrag desselben Antragstellers mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt hätten. Vor dem Hintergrund, dass eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-123/23 noch ausstehe, sei im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Abschiebungsandrohung zu bewerten.
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