Ein Drittstaatsangehöriger, der Elternteil eines Unionsbürgers ist, hat im Aufnahmemitgliedstaat ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate, sofern er nachweist, dass ihm sowohl in seinem Herkunftsland zu dem Zeitpunkt, als er dieses verlassen hat, als auch zu dem Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte von diesem Unionsbürger Unterhalt gewährt wird, wenn zwischen diesen beiden Zeitpunkten mehrere Jahre vergangen sind, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. April 2025 (Rs. C-607/21), zu dem er auch eine Pressemitteilung veröffentlich hat. Das abgeleitete Aufenthaltsrecht dürfe dem Drittstaatsangehörigen, der diese Voraussetzung erfülle, weder mit der Begründung versagt werden, dass er sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltskarte nach den nationalen Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats dort illegal aufhalte, noch mit der Begründung, dass in der Vergangenheit ausgestellte Dokumente zum Nachweis der Unterhaltsgewährung veraltet seien.
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