Neues von den Afghanistan-Aufnahmezusagen

Einige Bewegung gibt es bei der Umsetzung der Pläne der Bundesregierung, das Aufnahmeprogramm für afghanische Staatsangehörige zu beenden und bereits erteilte Aufnahmezusagen zu widerrufen oder wenigstens keine weiteren Visa zu erteilen. Nachdem die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin die Bundesregierung Anfang Juli in einem Eilverfahren verpflichtet hatte, Visa zur Einreise nach Deutschland an afghanische Staatsangehörige zu erteilen, denen eine Aufnahmezusage gegeben wurde, sieht die 37. Kammer des Verwaltungsgerichts dies in ihrem Urteil vom 15. Juli 2025 (Az. 37 K 158/25 V) anders und gewährt keinen Eilrechtsschutz. Ein Ausländer habe das Visumsverfahren einschließlich eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben. Den hier Betroffenen sei zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Pakistan abzuwarten, sie hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen konkret und zeitnah die Abschiebung nach Afghanistan drohe. In dem Verfahren vor der 8. Kammer des Gerichts, in dem die Bundesregierung zur Erteilung von Visa verpflichtet worden war, hat die Bundesregierung übrigens zwischenzeitlich Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat Anfang Juli in einem fast identisch gelagerten Verfahren Eilrechtsschutz gewährt, weil sie die Aussagen der Betroffenen zur Gefahr einer Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan für glaubhaft hielt. Die 37. Kammer meint dagegen, dass keine solche Gefahr besteht, weil die Betroffenen in einem Gästehaus der Bundesregierung in Pakistan unterbracht seien und somit dem Schutz der Bundesrepublik unterstünden. Sie würden mit „Schutzbriefen“ ausgestattet und es existiere eine „Notfallkette“, mit der den Betroffenen geholfen würde, sollte es dennoch zu einer Verhaftung oder zum Versuch der Abschiebung durch pakistanische Behörden kommen.

Kommentare

Eine Antwort zu „Neues von den Afghanistan-Aufnahmezusagen“

  1. Die Sachverhalte der beiden Beschlüsse unterscheiden sich natürlich insoweit, dass es in dem Beschluss vom 7. Juli um eine Aufnahmezusage gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG ging, während im Beschluss vom 15. Juli eine Aufnahmezusage gemäß § 22 S. 2 AufenthG erteilt worden war.

    Auf die Frage, welche Bindungswirkung eine Erklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG hat bzw. nicht hat, musste die 37. Kammer aber nicht eingehen (Rn. 45), weil sie schon die Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hatte: Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen im Falle eines Zuwartens auf eine Hauptsachenentscheidung schwere und unzumutbare Nachteile im oben genannten Sinne drohen würden (dort Rn. 34), und das ist der entscheidende Unterschied zum Beschluss der 8. Kammer, wo das Gegenteil angenommen wurde: „Die Antragstellenden haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des Visumverfahrens eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht“ (dort Rn. 49).

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ISSN 2943-2871