Kann Georgien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 noch ein sicherer Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG sein, oder muss diese Vorschrift im Fall wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben, weil Georgien nicht sein gesamtes Staatsgebiet kontrolliert (nämlich Abchasien und Südossetien nicht)? Das VG Karlsruhe ist in seinen beiden Urteilen vom 14. November 2025 (Az. A 18 K 4074/25 und A 18 K 4125/25), zu denen es am 1. Dezember 2025 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht hat, wie praktisch der Rest der deutschen Rechtsprechung der Ansicht, dass Georgien derzeit kein sicherer Herkunftsstaat mehr ist.
Interessanter als die Ausführungen zu den Anforderungen an sichere Herkunftsstaaten (die ab Juni 2026 mit dem Inkrafttreten der GEAS-Reform ohnehin gelockert werden) ist die Beschäftigung des Gerichts mit der Frage, ob sich für die Kläger, deren Asylanträge auch aus Sicht des Gerichts zu Recht abgelehnt wurden, aus der Nichtanwendung von § 29a AsylG greifbare Vorteile ergeben, etwa im Hinblick auf die Ablehnung der Anträge gerade als offensichtlich unbegründet. Im Wesentlichen sei das nicht der Fall, so das Gericht, weil es dafür entweder am Rechtsschutzbedürfnis oder am Feststellungsinteresse fehle. Lediglich das auf § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützte unbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot (nicht mit dem bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung gemäß § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu verwechseln) sei aufzuheben, weil die Asylanträge ja nicht gerade „nach § 29a Abs. 1 AsylG“ als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden seien.


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