Wenn ein EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz zunächst gewährt, die Gewährung aber später nicht verlängert, dann stellt die Ablehnung der Verlängerung keine „Ablehnung“ eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-Verordnung dar, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Rs. C-790/23). Vielmehr bedeute das Vorliegen dieser Nichtverlängerung oder Nichterneuerung zwangsläufig, dass dem Antrag in einem früheren Stadium stattgegeben worden sei, auch wenn diese Stattgabe vorübergehender Natur gewesen sei.
Die Entscheidung hat zur Folge, dass ein Dublin-Staat, der internationalen Schutz zunächst gewährt, die Schutzgewährung aber später einstellt, betroffene Drittstaatsangehörige jedenfalls nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO wieder aufnehmen muss, wenn diese in einem anderen Dublin-Staat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Vielmehr ist Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO anwendbar, wonach ein Dublin-Staat, der einem Drittstaatsangehörigen in der Vergangenheit einen Aufenthaltstitel erteilt hat, für die Prüfung eines später gestellten Asylantrags zuständig ist, sofern der Aufenthaltstitel nicht vor mehr als zwei Jahren abgelaufen ist.


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