Nichtverlängerung ist keine Ablehnung

Wenn ein EU-Mitgliedstaat subsidiären Schutz zunächst gewährt, die Gewährung aber später nicht verlängert, dann stellt die Ablehnung der Verlängerung keine „Ablehnung“ eines Antrags auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-Verordnung dar, sagt der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Rs. C-790/23). Vielmehr bedeute das Vorliegen dieser Nichtverlängerung oder Nichterneuerung zwangsläufig, dass dem Antrag in einem früheren Stadium stattgegeben worden sei, auch wenn diese Stattgabe vorübergehender Natur gewesen sei.

Die Entscheidung hat zur Folge, dass ein Dublin-Staat, der internationalen Schutz zunächst gewährt, die Schutzgewährung aber später einstellt, betroffene Drittstaatsangehörige jedenfalls nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO wieder aufnehmen muss, wenn diese in einem anderen Dublin-Staat einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Vielmehr ist Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO anwendbar, wonach ein Dublin-Staat, der einem Drittstaatsangehörigen in der Vergangenheit einen Aufenthaltstitel erteilt hat, für die Prüfung eines später gestellten Asylantrags zuständig ist, sofern der Aufenthaltstitel nicht vor mehr als zwei Jahren abgelaufen ist.

Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

  • Keitel, Die neuen GEAS-Regeln

    Während die meisten Verlage es nicht geschafft haben, ihre GEAS-Erläuterungswerke pünktlich zum Start der Reform am 12. Juni in den Buchhandel zu bringen, ist das beim Nomos-Verlag und beim hier besprochenen Buch „Die neuen GEAS-Regeln“ von Christian Keitel anders: Das Buch war pünktlich zum 12. Juni lieferbar. Im Untertitel verspricht es, der (nicht nur: ein)… Weiterlesen..

  • EGMR rügt unzureichende Verfahrensgarantien bei Altersfeststellung

    In seinem Urteil vom 6. März 2025 (F.B. gegen Belgien, Az. 47836/21) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass ein belgisches Verfahren zur medizinischen Altersfeststellung einer unbegleiteten Minderjährigen nur als letztes Mittel hätte eingesetzt werden dürfen und daher unrechtmäßig war. Diese Zusammenfassung wurde im Rahmen des Projekts UN-Sichtbar – Menschenrechtliche Entscheidungen im Asyl- und… Weiterlesen..

  • EGMR-Anforderungen an Unterbringung besonders Schutzbedürftiger

    In seinem Urteil vom 22. Januar 2026 (A.N. u.a. gegen Griechenland, Az. 65267/19 u.a.) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Aufnahmebedingungen, denen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer im Aufnahme- und Identifizierungszentrum auf Samos („Samos RIC“) ausgesetzt waren, eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Diese Zusammenfassung wurde… Weiterlesen..

ISSN 2943-2871