Das Verwaltungsgericht Sigmaringen fragt in seinem Beschluss vom 7. Mai 2024 (Az. A 4 K 1979/23) sich, und den Europäischen Gerichtshof, ob nicht bereits die fehlende Bereitschaft eines nach der Dublin-III-Verordnung zuständigen Staats zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern zum Übergang der Dublin-Zuständigkeit führen muss. Eine solche Weigerung sei ein von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht vorgesehener Systembruch, dem durch ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Aufnahmebereitschaft des zuständigen Dublin-Staats zu begegnen sei (so einen Ansatz hatte etwa bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 9. August 2016, Az. 1 C 6.16 vertreten). Eine solche Annahme mache außerdem eine Prüfung entbehrlich, ob die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat gegen Art. 4 GRCh verstießen. Für den Fall, dass der Europäische Gerichtshof dies anders sehen sollte, fragt das Verwaltungsgericht, ob in solchen Fällen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig in Deutschland nicht gegen die EU-Asylverfahrensrichtlinie verstoße, weil sie faktisch zu einer Situation führe, in der sich bis zum Ablauf der Überstellungsfrist kein Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig fühle. Daneben will das Verwaltungsgericht wissen, ob die Weigerung des zuständigen Mitgliedstaats zur Aufnahme möglicherweise subjektive Rechte des Betroffenen aus der Dublin-III-Verordnung verletzt. Das Vorabentscheidungsverfahren wird beim Europäischen Gerichtshof als Rechtssache C-458/24 geführt; das Verwaltungsgericht hat angeregt, das Verfahren mit den beiden Anfang 2024 vom Oberverwaltungsgericht Münster zu den italienischen Dublin-Rundschreiben initiierten Vorabentscheidungsverfahren (C-185/24 und C-189/24, siehe HRRF-Newsletter Nr. 136) zusammenzulegen.
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