Das Verwaltungsgericht Berlin hält in seinem Urteil vom 20. März 2023 (Az. 33 K 143.19 A) die Einberufung eines gesunden, kinderlosen, im Zeitpunkt der Entscheidung 17 Jahre alten Klägers zum Wehrdienst in der Russischen Föderation und seine Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine für wahrscheinlich, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allerdings nur verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zu gewähren. Es fehle an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpften. Auch hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergebe sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nichts anderes, weil notwendige Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung sei, dass der Schutzsuchende Militärangehöriger sei oder vor seiner Flucht gewesen sei und sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen habe oder entziehe, jedenfalls aber eine Einberufung des Schutzsuchenden zum Militärdienst bereits erfolgt sei, was im entschiedenen Verfahren nicht der Fall gewesen sei.
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