Eine öffentliche Zustellung eines Widerrufsbescheids gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG ist als letztes Mittel der Bekanntgabe nur dann zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln, sagt das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 (Az. M 24 S 24.2755). Der Aufenthaltsort eines Ausländers im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG sei nicht schon dann unbekannt, wenn er dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht bekannt sei, vielmehr sei dies erst dann der Fall, wenn der Aufenthaltsort trotz der insoweit erforderlichen gründlichen und sachdienlichen Bemühungen um Aufklärung unbekannt geblieben sei. Wenn eine Kontaktaufnahme des Bundesamts mit der zuständigen Ausländerbehörde nicht ersichtlich sei, dann sei es zweifelhaft, ob das Bundesamt die erforderlichen gründlichen und sachdienlichen Bemühungen angestellt und alle Möglichkeiten erschöpft habe.
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