Das Oberverwaltungsgericht Münster hält es in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 (Az. 18 B 1063/23) für offen, ob ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines ukrainischen Staatsangehörigen auch dann vom Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 erfasst wird und somit Schutz in der EU erhält, wenn zwar er selbst aus der Ukraine vertrieben wurde, nicht aber auch der ukrainische Staatsangehörige, dessen Familienangehöriger er ist. Der unter Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c des Beschlusses verwendete Terminus der „unter den Buchstaben a und b genannten Personen“ lasse sich sprachlich so verstehen, dass er sich lediglich auf die unmittelbar zuvor genannten Personengruppen beziehen solle, oder so, dass die Bezugnahme auf die unter den Buchstaben a und b genannten Personen das im Einleitungssatz „vor die Klammer gezogene“ Erfordernis des Vertriebenseins mitumfasse, so dass auch Familienangehörige jeweils vertrieben worden sein müssten. Außerdem sei fraglich, ob bei einem Ehepaar, bei dem ein Ehepartner in der Ukraine verblieben, der andere aber für längere Zeit in ein Drittland ausgereist sei, die Familie in diesem Sinne noch gemäß Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses in der Ukraine „anwesend und aufhältig“ gewesen sei. Da diese Fragen im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof erforderten, ließen sich weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts verneinen noch könne die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bejaht werden.
Schreibe einen Kommentar